Berechtigungsschein

Ein Berechtigungsschein ist für solche Menschen vorgesehen, die sich eine anwaltliche Beratung und/oder Vertretung nicht selbst leisten können und somit nach dem Beratungshilfegesetz finanziell unterstützt werden. 

Dabei handelt es sich meist um die Bürger*innen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch beziehen.

Der Berechtigungsschein bzw. Beratungsschein nach § 6 Beratungshilfegesetz kann beim Amtsgericht oder auch beim zuständigen Beratungspersonen beantragt werden. Wird ein Beratungsschein bei einer Beratungsperson bestellt, so muss der Antrag binnen vier Wochen nach dem Beginn der Beratung beim Amtsgericht vorliegen. Von der Beratungsperson kann zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben werden. Eine spezielle Formvorschrift gibt es nicht, somit kann der Antrag in mündlicher oder schriftlicher Form gestellt werden. 

Als grundsätzliche Voraussetzung für den Erhalt eines Beratungsscheins gilt, dass für den Antragsteller keine anderweitige Möglichkeit besteht, eine kostenlose Beratung und/oder Beratung zu erhalten. Des Weiteren darf in derselbigen Angelegenheit keine Bewilligung bzw. Versagung durch das Gericht vorliegen. Die Wahrnehmung der Rechte darf nicht unwillig sein.

Durch den Beratungsschein kann nur in außergerichtlichen Verfahren das Interesse des Beratungsscheininhabers durch den Anwalt vertreten und durchgesetzt werden. Handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, so ist eine Verfahrens- bzw. Prozesshilfe zu beantragen. 

Diese Seite soll Sie grundlegend erläutern, wie ein Beratungsschein und unter welchen Voraussetzungen dieser zu beantragen ist und welche Möglichkeiten der Antragsteller durch den Beratungsschein hat.